Fitness und Training
Pauschalabonnemente von Fitness- und Gesundheitscentern, Bewegungsstudios, Anlagen, Vereinen und Angeboten der Sportförderung.
Neuer Abrechnungsstandard für Gesundheitsförderung
Ab 1. Januar 2027 gilt für ambulante Leistungen der Gesundheitsförderung ein einheitlicher Rückforderungsbeleg. Fitnesscenter, Bewegungsstudios und Kursanbieter sollten ihre Abläufe und ihre Software jetzt vorbereiten.
Der Tarif ordnet Leistungen auf der Rechnung. Er bestimmt weder Ihren Preis noch den Rückerstattungsanspruch Ihrer Kundschaft.
Informationsstand: 1. September 2026
Geltungsbereich
Tarif 595 gilt für ambulante gesundheitsfördernde Leistungen nach VVG. Er bildet Pauschalabonnemente, Kurse und Beratungen ab — nicht therapeutische Leistungen der Komplementär- und Alternativmedizin.
Pauschalabonnemente von Fitness- und Gesundheitscentern, Bewegungsstudios, Anlagen, Vereinen und Angeboten der Sportförderung.
Gruppenangebote und Personal Training, etwa für Ausdauer, Kraft, Body-and-Mind, spezifische Trainingsangebote und Mutterschaft.
Abonnementszusätze, Lebensstil-Gruppenkurse sowie individuelle Beratung im Bereich der Gesundheitsförderung.
Was sich ändert
Der neue Ablauf schafft einheitliche Angaben für Leistungserbringer, Kundinnen und Kunden sowie Zusatzversicherer.
Die bisherige Abonnementsbestätigung ist ab 1. Januar 2027 nicht mehr zulässig. Stattdessen wird der standardisierte Rückforderungsbeleg verwendet.
Das Rechnungsformular muss mit professioneller Software nach dem aktuellen Rechnungsstandard 5.0 erstellt werden. Selbst erstellte Rechnungsdokumente werden nicht mehr akzeptiert.
Angebote werden den passenden Positionen des jeweils gültigen Tarifs 595 zugeordnet. Der Tarif kann in der Regel jährlich angepasst werden.
Die elektronische Übermittlung ist derzeit freiwillig. Wer eTG nutzt, benötigt die passende Anbindung, einen MediData-Teilnehmervertrag und die Einwilligung der Kundschaft.
Welcher Tarif gilt?
Tarif 595
Für ambulante Leistungen der Gesundheitsförderung wie Abonnemente, Training, Kurse und Lebensstilberatung.
Tarif 590
Komplementärmedizinische Leistungen werden weiterhin über Tarif 590 abgerechnet — auch präventive Behandlungen sowie Gruppen- und Einzelsitzungen.
Wichtig: Die Verwendung von Tarif 595 garantiert keine Vergütung. Im Bereich der Zusatzversicherung entscheidet jeder Versicherer nach seinen eigenen Bedingungen, welche Leistungen er rückerstattet.
Jetzt vorbereiten
Klären Sie zuerst Ihre Anerkennung und Ihren Prozess. Danach lässt sich die technische Umstellung gezielt planen.
Klären Sie mit Versicherern und Ihrer Zertifizierungsstelle, für welche Angebote und unter welchen Bedingungen Sie anerkannt sind.
Stimmen Sie die korrekten Identifikationsdaten mit Ihrer Zertifizierungsstelle oder Ihrem Qualitätslabel ab.
Lassen Sie sich bestätigen, dass Tarif 595, der aktuelle Tarifstand und das Rechnungsformular nach XML 5.0 vollständig unterstützt werden.
Bilden Sie Abonnemente, Kurse, Zusätze und Beratungen auf die passenden Tarifpositionen ab. Ihre Preisgestaltung bleibt davon unabhängig.
Entscheiden Sie, ob Sie den Rückforderungsbeleg ausdrucken oder per eTG übermitteln. Planen Sie bei eTG Vertrag, Einwilligung und Tests mit ein.
Stand bei tarif590.ch
tarif590.ch unterstützt heute die Abrechnung komplementärmedizinischer Leistungen nach Tarif 590. Wir prüfen derzeit die fachlichen und technischen Anforderungen an ein separates Angebot für Fitnesscenter und Anbieter der Gesundheitsförderung. Diese Seite wird ergänzt, sobald das Angebot und der Einführungstermin verbindlich feststehen.
Teilen Sie uns gern mit, welche Software Sie heute einsetzen und ob Sie Papierbelege, eTG oder beides benötigen.
Offizielle Grundlagen
Tarifdaten und Vorgaben können angepasst werden. Prüfen Sie vor der Umstellung immer die aktuelle Fassung bei den verantwortlichen Stellen.