Die offiziellen Antworten auf häufige Fragen in Zusammenhang mit Tarif 590 und dem Rechnungsformular
Nein. Der Tarif 590 und das einheitliche Rechnungsformular wirken sich nicht auf Ihre Registrierung aus. Mit Ihrer Registrierung weisen Sie u. a. Ihre Qualifikation nach. Der Tarif 590 bezieht sich einzig auf die Rechnungsstellung.
Beim Tarif 590 handelt sich um einen schweizweit gültigen Tarif, den daher auch Krankenversicherer lesen können, die nicht dem "Versichererteam Komplementärmedizin" angehören. Das Rechnungsformular kann von allen Versicherern verarbeitet werden.
Ja. Der neue Tarif 590 und das neue Rechnungsformular gelten unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit oder Registrierung als verbindlich.
Im Bereich der Komplementärmedizin haben Leistungserbringer seit 2015 nur noch eine ZSR-Nummer (Endung auf: "60", "61", "62" oder "63"). Ihre Registrierungsstelle kann Ihnen bei Fragen zu Ihrer ZSR-Nr. weiterhelfen.
Die neue Version beinhaltet auch die neue Version des Tarif 590, daher wird die Nutzung der neuen Version empfohlen ("Release V2.3.18", siehe oben rechts im Rechnungsformular). Aufgrund der im neuen Formular vorgenommenen Anpassungen der Mehrwertsteuer, können mehrwertsteuerpflichtige Therapeuten die neue Version für Behandlungen ab 1.1.2018 verwenden.
In der Komplementärmedizin (VVG) sind die Anerkennungen der Therapeuten persönlich und nicht übertragbar, daher hat auch jeder Therapeut eine eigene ZSR-Nr. Bitte führen Sie ihre persönliche ZSR-Nr. immer im Feld als Leistungserbringer auf. Der Rechnungssteller kann das Institut sein, sofern dieses eine ZSR-Nummer besitzt. Ansonsten hier ebenfalls den Therapeuten erfassen. Pro Therapeut bzw. Patient ist eine Rechnung zu erstellen. Sollten mehrere Therapeuten den gleichen Patienten behandeln, so muss pro Therapeut eine separate Rechnung erstellt werden.